ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der
BISCHL Feinmechanik GmbH, Mühltal 1, 82392 Habach

§ 1
GELTUNG DER BEDINGUNGEN

(1) Gegenstand der nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Dienstleistungen und Warenlieferungen zwischen der BISCHL Feinmechanik GmbH -nachfolgend BISCHL genannt- und ihren Kunden. Die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.
(2) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von BISCHL erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen, unabhängig davon, ob die Bestellung und/oder der Vertrag schriftlich, telefonisch oder per E-Mail vorgenommen wurden, sofern BISCHL den Kunden bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf die auf der Homepage www.bischl-feinmechanik.de abrufbaren Bedingungen hingewiesen hat.
(3) Der Kunde erkennt mit einer Bestellung diese Bedingungen an. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und zwar selbst dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als BISCHL ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn BISCHL in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

§ 2
ANGEBOT, AUFTRAGSERTEILUNG, VERTRAGSABSCHLUSS

(1) Sämtliche Angebote von BISCHL sind für den im jeweiligen Angebot angeführten Zeitraum verbindlich.
(2) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schrift-, oder Text-form (z.B. Telefax oder E-Mail) durch den Kunden. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde zwei Wochen an Bestellungen gebunden. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
(3) Die Bestellung des Kunden gilt als angenommen, wenn BISCHL nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Datum der Bestellung die Ablehnung erklärt.
(4) Ein Vertrag kommt mit Auftragsbestätigung in Schrift-, Text- (z.B. Telefax oder E-Mail) oder durch Lieferung durch BISCHL zustande.
(5) Alle mündlichen, insbesondere auch telefonischen Neben- und Ergänzungsabreden bedürfen zur Gültigkeit der gesonderten schriftlichen Bestätigung von BISCHL.
(6) Das Schweigen von BISCHL auf nachträgliche Abänderungs- und /oder Ergänzungswünsche des Kunden bedeutet eine Ablehnung, sofern sie nicht automatisch bei der Leistungserbringung durch BISCHL berücksichtigt werden.

§ 3
PREISE

Es gelten – soweit nicht anders vereinbart- die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, ab Werk Habach, einschließlich normaler Verpackung. Liefer- und Versandkosten fallen zusätzlich an und werden im Rahmen des konkreten Angebots gesondert ausgewiesen.

§ 4
LIEFERZEIT, TEILLIEFERUNG, VERZUG,

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von BISCHL bei Annahme der Bestellung angegeben.  Fixgeschäfte werden nicht geschlossen
(2) Sofern BISCHL Lieferfristen aus Gründen, die BISCHL nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird BISCHL den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen bzw. ist BISCHL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In dem Fall des Rücktritts ist BISCHL verpflichtet, bereits empfangene Leistungen dem Kunden unverzüglich  zurückzuerstatten. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist BISCHL ebenfalls berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In dem Fall des Rücktritts ist BISCHL ebenfalls verpflichtet, bereits empfangene Leistungen dem Kunden unverzüglich  zurückzuerstatten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird BISCHL unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch BISCHL- Zulieferer, wenn BISCHL ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder BISCHL noch seine Zulieferer ein Verschulden trifft oder BISCHL im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
(3) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Im Falle des Lieferverzugs, kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 1% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. BISCHL bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) Die gesetzlichen Rechte des Kunden, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt

§ 5
VERSAND / GEFAHRÜBERGANG

(1) Der Versand erfolgt ab Lager BISCHL an die vom Kunden angegebene Adresse. Fehlerhafte oder unvollständige Adressangaben des Kunden gehen zu dessen Lasten.
(2) BISCHL wird von ihrer Leistungspflicht frei, sobald die Sendung an das den Transport ausführende Unternehmen bzw. Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden mit Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über, wenn Teillieferungen erfolgen und/oder BISCHL zusätzliche Leistungen, z.B. Transportkosten oder Anfuhr, übernommen hat.
(3) BISCHL bestimmt den Transporteur unter Ausschluss der Haftung für die Wahl der preisgünstigsten und schnellsten Versandart.
(4) Falls der Versand ohne Verschulden von BISCHL unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(5) Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus sonstigen Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Bereitstellungsanzeige an auf den Kunden über. In diesem Falle tritt zudem die Fälligkeit des Kaufpreises mit dem Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft ein. Die Kosten der Lagerhaltung bei BISCHL oder bei Dritten trägt der Kunde. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadensersatzes gegen den Kunden bleibt unberührt.

§ 6
VERSANDKOSTEN

(1) Versandkosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Kunden, sie sind vom Lieferungsumfang abhängig. Rückstände und Nachlieferungen erfolgen versandkostenfrei, bei Speditionssendungen frei Haus. Die Verpackung wählt BISCHL nach bestem Ermessen aus. Bei Lieferung ins Ausland werden die tatsächlichen Versandkosten an den Kunden in Rechnung gestellt.
(2) Eine Transportversicherung wird BISCHL nur auf besondere ausdrückliche schriftliche Anweisung für Rechnung des Kunden abschließen.

§ 7
ZAHLUNGEN

(1) Soweit insbesondere in den Warenrechnungen nicht anders vereinbart, hat der Kunde den Kaufpreis ohne Abzug innerhalb einer Frist von 14 Werktagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
(2) Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.  Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. BISCHL behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt BISCHL‘s Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(3) Ein Gewährleistungseinbehalt ist ausgeschlossen. Zahlungen müssen kosten- und spesenfrei auf die auf der Rechnung angegebenen Bankkonten von 
BISCHL geleistet werden.
(4) BISCHL ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird dem Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist BISCHL berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist BISCHL nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) ist BISCHL zum sofortigen Rücktritt berechtigt.; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(5) Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 8
EIGENTUMSVORBEHALT UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die BISCHL aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden BISCHL die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach Wahl von BISCHL freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 15% übersteigt:
– BISCHL behält sich das Recht vor, den Versand ganz oder zeitweilig zu sperren und jederzeit die Herausgabe der Ware zu verlangen, wenn die Erfüllung der Forderung gefährdet ist oder der Vertragspartner gegen eine der ihn obliegenden Verpflichtungen verstößt.
– Die Ware bleibt Eigentum von BISCHL bis zur vollständigen Zahlung durch den Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
– Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für BISCHL. Erlischt das 
(Mit-) Eigentum von BISCHL durch Verbindung, so geht das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf BISCHL über. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum von BISCHL unentgeltlich. Ware, an der BISCHL
– (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
– Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.
– Verpfändungen, Sicherungsübereignungen, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland sind unzulässig.
– Die bei einem Verstoß gegen diese Regelung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungsansprüche, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an BISCHL ab.
(2) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der BISCHL hinzuweisen und diese unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
  Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist BISCHL berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; BISCHL vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf BISCHL diese Rechte nur geltend machen, wenn BISCHL dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. BISCHL ist ferner berechtigt, die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Der Kunde muss in diesem Fall die Abtretung dieser Herausgabeansprüche erklären.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist BISCHL berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. den Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten, auch ohne zuvor den Rücktritt zu erklären oder die Rechte aus § 326 BGB auszuüben. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden und gestattet BISCHL den Zugang zu den Räumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet. BISCHL behält sich vor, die Lieferung aus laufenden Verträgen zurückzuhalten, bis Außenstände aus früheren Lieferungen getilgt sind.

§ 9
MÄNGELANSPRÜCHE DES KUNDEN

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, zB. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von BISCHL (insbesondere in Katalogen) öffentlich bekannt gemacht wurden.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).
(4) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist BISCHL hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunden die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann BISCHL zunächst wählen, ob BISCHL Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. BISCHL’s Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) BISCHL ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunden den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunden ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Kunde hat BISCHL die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde BISCHL die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn BISCHL  ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet BISCHL nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann 
BISCHL vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen. es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist BISCHL unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn BISCHL berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 10
SONSTIGE HAFTUNG

(1) Soweit sich aus diesen Bestimmungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet BISCHL bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften BISCHL – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet BISCHL vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (zB für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden BISCHL nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit BISCHL einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn BISCHL die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 11
VERJÄHRUNG

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 12
ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

(1) Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und BISCHL ist –– der Sitz von BISCHL.
(2) Für den Fall, dass der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist, wird Garmisch-Partenkirchen  –– als ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt.

§ 13
ANWENDBARES RECHT, SCHRIFTFORM, WIRKSAMKEIT, SONSTIGES

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.
(2) Änderungen und Ergänzungen der in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch insbesondere für diese Regelung.
(3) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch ergänzende Auslegungen nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahe kommt.

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